Detektiv auf krankgeschriebene Mitarbeiter ansetzen

Häufige Krankschreibungen, Krankheit an Tagen an den der Urlaub verwehrt wurde, Kurzzeit-Erkrankungen (besonders montags), jedes Jahr Krankmeldungen zum selben Zeitpunkt, der zufällig immer auf den Termin des Dorffestes fällt… Arbeitgeber und deren Personalabteilungen kennen diese Fälle sehr gut. Bei häufigem Auftreten stellt sich schnell ein Verdacht ein: „Macht der Arbeitnehmer blau?“

Arbeitgeber sehen solche Krankmeldungen natürlich besonders kritisch, da ein großer Schaden für das Unternehmen entsteht: Arbeit wird nicht erledigt, Fristen werden gefährdet, die Arbeitslast der weiteren Arbeitnehmer wird erhöht, etc. So kommt es oft zur begründeten Überlegung einen Privatdetektiv einzusetzen um den Krankmacher zu überführen. Sollte der Mitarbeiter überführt werden, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer in berechtigten Fällen gezwungen werden die Kosten für den Detektiv zu übernehmen.

Ab wann darf ein Privatermittler eingeschaltet werden?

Arbeitgeber sollten jeden Einzelfall prüfen. Ein Detektiv-Einsatz ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Auch wenn ein Arbeitnehmer von Kollegen beim Sport gesehen wurde heißt das nicht, dass dieser krankmacht und dafür belangt werden kann. Zwar muss ein krankgeschriebener Arbeitnehmer alles in seiner Macht stehende tun um wieder gesund zu werden, jedoch kann dies auch ein Besuch im Schwimmbad sein, wenn beispielsweise Rückenleiden diagnostiziert wurden und Schwimmen der Heilung dient. Arbeitgeber sollten also auch den Grund der Krankschreibung im Hinterkopf haben. Würde ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Rückenproblemen zuhause bleiben, aber in Wirklichkeit am Haus anstrengende Arbeit verrichten, wäre eine Kündigung aufgrund von Fehlverhalten gerechtfertigt.

Reicht ein Verdacht schon aus um den Arbeitnehmer beschatten zu lassen?

Im Allgemeinen kann kein Arbeitgeber einfach aus einer Laune heraus einen Arbeitnehmer beschatten lassen. Um einen Detektiv-Einsatz zu rechtfertigen muss ein starker konkreter Verdacht vorliegen. Dabei muss es sich um einen Verdacht mit schwerem Fehlverhalten des Arbeitnehmers handeln. Sollte sich ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen körperlichen Problemen für eine lange Zeit krankschreiben lassen, wird dann jedoch beim Joggen getroffen, könnte ein Detektiv-Einsatz durchaus zulässig sein. Ohne Verdacht sollte jedoch kein Arbeitgeber einen Ermittler beauftragen, da es sich sonst um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters handelt. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer Ansprüche auf Schadensersatz stellen.

Obwohl es also durchaus strenge Anforderungen gibt wann man einen Privatermittler einsetzen darf und wann nicht, werden diese oft von Unternehmen engagiert. Besonders oft werden Detektive bei Mitarbeitern im Außendienst eingesetzt. Dies ist aus Sicht der Unternehmen nur verständlich, da die Arbeitsleistung von Außendienstlern schwer zu kontrollieren ist. Daher wird oft überprüft, ob der Mitarbeiter tatsächlich seiner Arbeit nachgeht oder ob dessen Spesenabrechnung der Realität entspricht. Sollte sich dabei ergeben, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit anderen Beschäftigungen nachgeht oder sogar „blaumacht“, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Doch auch hier steckt der Teufel im Detail: Denn die von Detektiven erbrachten Beweise werden nicht in jedem Fall vor Gericht anerkannt. Ein Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Beschattung durch eine Detektei die letzte Wahl gewesen ist und er keine andere Möglichkeit hatte als einen Privatdetektiv zu beauftragen.

In einem besonders brisanten Fall erklärte ein Gericht die Kündigung eines Arbeitnehmers für zulässig. Dem Arbeitnehmer wurde durch einen Detektiv nachgewiesen, dass er in seiner eigentlichen Arbeitszeit für das Unternehmen ein Café führte. Siehe 2 AZR 965/06. Sollten Sie sich unsicher sein, ob sie einen Detektiv beauftragen dürfen, sollten Sie den Einzelfall einem Anwalt für Arbeitsrecht vorlegen.

Lesen Sie unsere Liste über Dinge, die ein Detektiv darf und was nicht.

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