Es existiert eine breite Rechtsprechung zum Einsatz von Privatdetektiven. Ganz egal, ob es der Ehemann ist, der eine Affäre der Ehefrau aufdecken will, ob der Arbeitgeber seinen krankgeschriebenen Angestellten beim „Blaumachen“ ertappen oder ob der Tankstellenbesitzer den Dieb ausfindig machen will, der sein Benzin gestohlen hat. Bei all diesen Fragen geht es letztlich vor Gericht am häufigsten darum, wer die Detektivkosten zu erstatten hat. Diese und andere Fragen sind aber sehr von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie auch die folgende Rechtsprechungsübersicht zeigt:
Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BAG, Urteil vom 26.09.2013, Az.: VIII AZR1026/12)
Ein Busfahrer ließ sich mehrmals und teilweise mehrere Wochen lang arbeitsunfähig krankschreiben. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht, zumal sich der Busfahrer auch nicht der vorgeschlagenen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unterziehen wollte. Daraufhin beauftragte der Arbeitgeber eine Privatdetektei, die herausfand, dass der Busfahrer trotz Krankschreibung im Bistro seiner Frau arbeitete. Diese Verdachtserhärtung rechtfertigte die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten zustehen kann, wenn die Überwachung aufgrund eines konkreten Tatverdachts geschieht und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder zumindest der Verdacht besteht, er habe eine schwere Pflichtverletzung begangen.
Tankstellenbesitzer hat Anspruch auf Detektivkosten gegen den Benzindieb (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR171/10)
Beim Tanken an Selbstbedienungstankstellen kommt ein Kaufvertrag zustande; verlässt der Kunde die Tankstelle, ohne zu zahlen, gerät er mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Daher kann der Tankstellenbetreiber die Kosten der Rechtsverfolgung, zu denen auch die Detektivkosten für eine mehrstündige Videoauswertung gehören, geltend machen, selbst wenn der Schaden nur gering war. Denn es kommt nicht auf das Verhältnis von Schaden und Kosten der Rechtsverfolgung an, sondern nur darauf, dass die Kosten in dem Sinne verhältnismäßig sind, dass ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage sie auch aufgewendet hätte. Tankstellenbesitzer müssen sich auch bei kleinen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen gegen den Benzindieb abzusehen.
Bei unzulässigen Ermittlungsmethoden kein Ersatz der Detektivkosten (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.05.2008, Az.: 13WF 93/08)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Privatdetektiv, wenn unzulässige Überwachungs- und Ermittlungsmethoden eingesetzt wurden. In diesem Fall hat der Detektiv die Ex-Ehefrau des Klägers, der wegen seiner Unterhaltspflicht ermitteln ließ, mittels eines heimlich angebrachten GPS-Senders verfolgt. Eine lückenlose Überwachung aller Fahrten der Ehefrau stelle einen zu großen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der BGH entschied sogar, dass diese Praxis grundsätzlich strafbar sei (BGH, Urteil vom 04.06.2013, 1 StR32/13).
Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau und Detektivkosten (OLG.-Frankfurt, Urteil vom 21.08.2001, Az.: 1 UF 94/01)
Zieht die geschiedene Ehefrau mit einem neuen Partner zusammen, lässt sich dadurch bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft annehmen, die ihren Unterhaltsanspruch wegfallen lässt. Wenn dies nur durch Beauftragung eines Privatdetektivs herauszufinden war, sind die Kosten dafür auch zu ersetzen.
Kein Unterhaltsanspruch nach einer Affäre (OLG Zweibrücken, Urteil vom 7.11.2008, Az. 2 UF 102/08)
Es besteht für die Ehefrau nach der Scheidung kein Unterhaltsanspruch, wenn durch eine Privatdetektei zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass diese über einen längeren Zeitraum ein außereheliches Verhältnis mit einem anderen Mann hatte. Dies verletze nach Ansicht der Richter die Treuepflicht gegenüber dem Ehepartner so sehr, dass diesem nicht zugemutet werden könne, auch noch monatlich Unterhalt zu zahlen. Es sei widersprüchlich, wenn die Ehefrau auf Grundlage der Ehe, deren solidarische Pflichten sie nicht beachtet hat, Unterhalt verlange.
Bei Versicherungsbetrug muss der Betrüger die Detektivkosten übernehmen (AG München, Urteil vom 24.03.2009, Az 155 C 29902/08)
Ein Reiserücktrittsversicherer hatte bei der Schadensmeldung einer Versicherungsnehmerin Ungereimtheiten entdeckt und eine Privatdetektei beauftragt, den Fall zu prüfen, wodurch sich der Verdacht des versuchten Versicherungsbetrugs bestätigte. Die Betrügerin lehnte es allerdings ab, die Detektivkosten zu übernehmen, da sie aus ihrer Sicht nicht notwendig gewesen wären. Das Unternehmen hätte die Schadensregulierung ihrer Ansicht nach auch einfach ablehnen oder Strafanzeige wegen Betruges stellen können, wodurch die Ermittlungsbehörden tätig geworden und keine Kosten entstanden wären. Das Amtsgericht sah dies anders; das Opfer eines versuchten Betruges müsse nicht die Kosten für den Betrüger so gering wie möglich halten, sondern dürfe tun, was erforderlich erscheint, um einen Schaden abzuwenden.
Unternehmer muss einem Wettbewerber die Detektivkosten in bestimmtem Rahmen ersetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09)
Wird ein Unternehmen von einem Wettbewerber unlauter behindert, kann er die Kosten für den Einsatz eines Privatdetektivs ersetzt verlangen, wenn er diesen beauftragt, den Sachverhalt aufzuklären. Allerdings müssen die Kosten sich im Rahmen des Erforderlichen bewegen; der Auftrag des Detektivs muss beendet werden, sobald der Sachverhalt aufgeklärt ist und wegen der Fahrtkosten ist zudem eine lokale Detektei vorzuziehen.