Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten vor Gericht

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Sind Detektivkosten vor Gericht erstattungsfähig?

Da der Einsatz eines Detektivs und der damit gewonnene Informationsvorsprung teils mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann man zu Recht verstehen, dass viele Auftraggeber vor Gericht versuchen die Detektivkosten auf ihren Gegner abzuwälzen. Diese Abwälzung des Honorars des Detektivs kann dabei komplett oder auch nur teilweise geschehen. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist zwar grundsätzlich anerkannt, aber auch einigen Einschränkungen unterworfen. Aufwendungen für Privatermittler können den Verfahrenskosten zugehörig sein oder zum Durchsetzen von einstweiligen Anordnungen notwendig sein. Detektivkosten können auch unabhängig davon als Gegenstand eines Schadensersatzanspruches sein. Sollte der Einsatz einer Detektei jedoch prophylaktischen Charakter gehabt haben und beispielsweise nur absichernden Maßnahmen gegolten haben, kann man nicht mit einer Ersetzung der Kosten rechnen. Sollte ein Detektiv für die Vorbereitung eines Gerichtsprozesses Beweismittel gesichert haben, so werden diese Kosten als erstattungspflichtige Vorbereitungskosten gesehen und zählen damit zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

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Sehr oft hängt die Erstattungsfähigkeit von Detektiv-Kosten von dem jeweiligen Einzelfall ab. Dass ein Fall als erstattungsfähig gilt, muss die Beauftragung des Privatermittlers als vernünftige sowie sachdienliche Maßnahme gelten. Auch hier gilt der so oft gebrauchte Satz der Verhältnismäßigkeit. Die Kosten einer Privatdetektei oder eines Privatdetektivs sind nur erstattungsfähig, wenn ein bestimmter bzw. konkreter Verdacht vorliegt und dieser vernünftig begründet werden kann. Der Einsatz eines Detektivs muss in erster Linie der Schadensverhütung gelten und angemessen sein. Ermittlungen dürfen nicht massenhaft geschehen oder nur auf ein vages Gefühl oder ein haltlosen Verdacht hin vorgenommen werden um vor Gericht erstattungswürdig zu sein.

Ein weiterer Aspekt bei der Erstattung der Detektivkosten ist die Verhältnismäßigkeit. Die anfallenden Kosten für einen Privatermittler müssen sich in einem gesunden Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands bewegen. Beachten Sie immer, dass zu ersetzende Detektivkosten streng zu belegen sind!

Urteile zum Schadensersatz der Detektiv-Kosten

Die folgende Liste enthält Gerichtsurteile zur Frage der Übernahme der Detektivkosten. Die Urteile stellen keinen Ersatz zu einer rechtlichen Beratung dar und dienen auf dieser Seite mehr dem Informationszweck zur Abgrenzung. Falls Sie rechtliche Fragen haben, klären Sie diese bitte immer mit einem Anwalt.
• Soll einem Arbeitnehmer aus verschieden Gründen gekündigt werden, so muss das Fehlverhalten durch den Arbeitgeber bewiesen werden. Wird dabei eine Privatdetektiv durch den AG beauftragt und die Schuld nachgewiesen, sind die Kosten der Ermittlungen laut einer Entscheidung des BAG erstattungspflichtig, sodass der unredliche Arbeitnehmer die Kosten begleichen muss. (Entscheidung vom 17.09.1998 (- 8 AZR 5/97 -))
• Wird einem Arbeitnehmer nachgewiesen „blau zu machen“, sind entstandene Kosten für Detektive oder Detekteien des Arbeitgebers zu erstatten. Es muss jedoch begründeter Verdacht bestehen und keine billigeren Mittel zur Beweisführung zur Verfügung stehen. (BAG 17.09.1998 — 8 AZR 5/97).
• Ermittlungskosten die im Zusammenhang mit einem anderweitig nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhalten sind meist aufgrund des Trennungsunterhalts erstattungsfähig. (OLG Stuttgart, .89, 15.038 WF 96/88)
• Kosten für Detekteien sind erstattungsfähig, wenn sich die Kosten gemessen am Wert des Streitgegenstands in einem vernünftigen Rahmen halten und notwendig waren. (OLG Nürnberg, Az.: 4 W 3657/90)
• Wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, während seiner Krankschreibung anstrengenden Tätigkeiten im privaten Umfeld nachgeht (Hausbau) darf diesem gekündigt werden. (LAG Hamm, 28.08.1991 – 15 SA)
• Beauftragt eine Tankstelle einen Detektiv um nicht bezahlende Kunden aufzuspüren, sind diese Kosten erstattungsfähig. (BGH, VIII ZR 171/10)
• Auch die Kosten für eine durch Detektive nachgewiesene Behinderung des Wettbewerbs ist erstattungsfähig. (OLG Karlsruhe Az.: 6 U 52/09)
• Kosten, die durch die Überwachung von Personen mithilfe von GPS-Technik entstehen, sind in keinem Fall erstattungsfähig. (BGH mit Urteil vom 04.06.2013 Az. 1 StR 32/13) Beachten Sie: Von Beweisen, die auf GPS-Daten beruhen, ist generell abzuraten.

Lesen Sie mehr Informationen auf unserer Seite zu Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit Privatdetekteien und Detektiven! Oder informieren Sie sich auf den folgenden Seiten:
Informationen zu Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit Detekteien von Protegeris
Informationen zu Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit Detekteien, zusammengestellt von Berufsverband Bayrischer Detektive
Informationen des Deutschen Detektiv Verbands zu Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit Detekteien

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